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   händler, wollen sie ein Ex bekommen, eine Gelegenheit suchen, es
    g e w i ß z u   e r h a l t e n .  Wegen den, Pagina 192 befindlichen:October
   1849 erfolgte, abgesehen von den religiösen Spöttereien das Decisum:
   D a m n a t u r Oesterreich ist also für das Buch  v e r s c h l o ßen 
5  (an Heine am 2. November 1851, HSA XXVI, 344). Wir wissen nicht
   genau, wann der Romanzero in Österreich verboten wurde, aus Campes
   Schreiben zu schließen, muß es Ende Oktober passiert sein. Wie bedroh-
   lich Campe die Lage in Österreich zunächst einschätzte und inwieweit er
   sie zu umgehen dachte, zeigte seine Beobachtung im selben Brief: Früher
10  war fast Alles verboten; ein Nicht Verbot, war Ausnahme, heute verbietet
   man wenig, so daß das Verbot, wirklich  A u s n a h m e  ist, und daher
   kann man es beachten, und wird beachtet, wie das vormals rein unmög-
   lich war. Wenn nun dennoch für die Großen, 50 oder 100 Stück sollten
   eingeschmuggelt werden – das  v e r s c h l ägt  nichts (ebd., S. 344–345).
15  Heine machte sich interessanterweise ganz eigenartige Gedanken, um
   sich das Vorgehen der österreichischen Behörden gegen den Romanzero
   zu erklären. Er meinte nämlich, daß dies eher gegen Campe gerichtet sei
   als gegen sein Werk, wie er selbst nach Wien an Gustav schrieb: Mit Miß-
   vergnügen erfahre ich, daß die dortige Regierung mein Buch verboten hat.
20  Es wäre mir lieb, wenn von dorther die Notiz verbreitet würde, daß durch
   dieses Verbot vielmehr der Verleger als der Verfasser gemeint sei, indem
   Ersterer so viele bösartige Schriften gegen Oestreich verlegt habe und jetzt
   bei einem Hauptartikel, bei einem bedeutenden Buche, das Mißvergnügen
   der Regierung erfahren müsse, obgleich das Buch selbst nicht zu jenen bös-
25  willigen Schriften gehört und der Verfasser vielmehr nie und nimmer sich
   gegen die östreichische Regierung vergangen hat. Es ist nicht übel, daß
   Campe merkt wie ihm das Verlegen von jeder anthiöstreichischer Lumpen-
   schrift eingetränkt wird, wenn er einmal ein honnettes und bedeutendes
   Buch verlegt. Die Regierung hätte ganz recht, wenn sie so handelt
30  (15. November 1851, HSA XXIII, 162). Woher Heine dies alles zu wissen
   glaubte, erfahren wir andeutungsweise aus seinem Brief an Campe vom
   17. November 1851. Dort nannte er eine authentische Quelle, über die er
   vor 14 Tagen mündlich an Gottschall berichtet habe. Von Letzterem
   könne Campe erfahren, wie ich einen Buchhändlerbrief <nicht ermittelt>
35  erhalten habe, der aus Animosität gegen Sie geschrieben, voller falscher
   Annahmen ist, ungerecht im höchsten Grade, aber mir doch zeigte, daß
   schon gleichzeitig mit dem Erscheinen meines Buches dagegen geschmie-
   raillisirt werde (HSA XXIII, 163). Aus der Animosität eines österreichischen
   Buchhändlers gegen Campe schloß also Heine auf den allgemeinen Wider-
40  willen in Wien gegen den Hamburger Verleger und interpretierte das Ver-
   bot des Romanzero als Vergeltungsakt.
  __In seiner Antwort enthielt sich Gustav jegleichen offenen Urteils dar-
   über, obwohl aus seinen Worten eher die Überzeugung spricht, daß einige
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